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OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 101.05 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2005 - 9 N 101.05 (https://dejure.org/2005,32486)
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- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03
Rechtsschutzinteresse
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 101.05
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn mit der Begründung des Zulassungsantrages ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 101.05
Der Zulassungsgrund betrifft jedoch nur die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis; stellt sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig dar, liegt der Zulassungsgrund auch bei ausreichender Darlegung seiner Voraussetzungen im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 101.05
Rechtsfragen haben bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil dieser Zulassungsgrund - nicht anders als der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712) - nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. - OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 100.05
Zulassung der Berufung gegen ein auf die mündliche Verhandlung ergangenes Urteil; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 101.05
Abgesehen davon, dass sich das Zulassungsvorbringen im vorliegenden Verfahren hiermit nicht auseinandersetzt, könnte dies eine Zulassung des Rechtsmittels schon deshalb nicht begründen, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tage - OVG 9 N 100.05 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 100.05
Zulassung der Berufung gegen ein auf die mündliche Verhandlung ergangenes Urteil; …
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird unter gleichzeitiger Ablehnung der Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren OVG 9 N 101.05 abgelehnt.Von einer Verbindung dieses Verfahrens mit dem Zulassungsverfahren zum Geschäftszeichen OVG 9 N 101.05 hat der Senat abgesehen, weil sie im Zulassungsverfahren allgemein und im besonderen angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände beider Verfahren - hier: Anfechtung der Abwasserabgabebescheide, dort: Verrechnung hinsichtlich der damit festgesetzten erhöhten Abwasserabgabe - nicht sinnvoll ist.